Der GALK-Arbeitskreis Stadtbäume und die DST-Fachkommission Stadtgrün haben ein Positionspapier zur kommunalen Baumkontrolle erarbeitet. Das Papier ist in den Sitzungen der Fachkommission Stadtgrün, der Fachkommission Umwelt sowie im Umweltausschuss des Deutschen Städtetages zustimmend zur Kenntnis genommen worden.
Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit des Baumbestandes ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Hierfür müssen diese die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stellen. Durch entsprechende organisatorische Vorgaben können Organisationsverschulden vermieden werden. Die eingesetzten Mitarbeiter*innen müssen über entsprechende Fachkenntnisse verfügen und regelmäßig fortgebildet werden. Beauftragte Kontrolleure*innen müssen diese, als Grundlage für die Auftragsübernahme, nachweisen können.
Ein allgemeiner Haftungstatbestand der Verkehrssicherungspflichtverletzung existiert ebenso wenig wie eine gesetzliche Definition des Begriffs Verkehrssicherungspflicht. Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht ist aus der Rechtsprechung entwickelt worden als Teilaspekt der allgemeinen Deliktshaftung gemäß § 823 BGB1 bzw. soweit die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich wahrzunehmen ist, auch der Amtshaftung nach § 839 BGB2.
Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass jeder, der Gefahrquellen - gleich welcher Art - schafft oder andauern lässt, die notwendigen und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen muss, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies folgt aus der Verantwortlichkeit für den eigenen Herrschaftsbereich, z. B. des Grundstückes. Somit hat jeder, der einen Verkehr eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung unterstehenden Grundstück duldet, die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen, das heißt für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.
Der Baumeigentümer bzw. auf andere Weise für den Baum Verantwortliche ist verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu vermeiden. Die Verkehrseröffnung ist ein Grund für die Verkehrssicherungspflicht, daneben gibt es aber auch eine Zustands- bzw. Bereichshaftung ohne Verkehrseröffnung, z.B. bei Wald, der an eine öffentliche Straße angrenzt.
Das Positionspapier behandelt die Rechtsfragen zur Verkehrssicherungspflicht, aber auch organisatorische Fragen sowie Fragen der Qualifikation der Baumkontrolleure/-innen und basiert auf den praktischen Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen aus den betroffenen Fachämtern.