Bäume in der Stadt gewinnen seit vielen Jahren immer größere Bedeutung. Sei es als Straßenbaum, Parkbaum oder als Hausbaum im privaten Bereich, in Zeiten zunehmender Alltagshektik und größer werdender Technisierung unserer Umwelt vermitteln sie uns im urbanen Bereich ein Stück Natur. Durch ihr großes Grünvolumen und ihre Schattenwirkung beeinflussen die Stadtbäume wesentlich das innerstädtische Mikroklima.
Des Weiteren seien hier noch die bereits bekannten positiven Aspekte wie Feinstaubminderung sowie die Auswirkungen auf das Wohlbefinden und auf die Lebensqualität der Bevölkerung genannt. Um die Bäume zu schützen und deren positive Vorzüge langfristig zu erhalten, können Kommunen Baumschutzsatzungen erlassen.
Mit der vom GALK-Arbeitskreis Stadtbäume erarbeiteten und vom Deutschen Städtetag im Jahr 2012 verabschiedeten Musterbaumschutzsatzung wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, sich über grundsätzliche Fragen zu Inhalt, Zweck und Ziel einer Baumschutzsatzung zu informieren.
Grundlage für die Erarbeitung war dabei das im März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz, nach welchem die Kommunen nach eigenem Ermessen Baumschutzsatzungen erlassen können.
Im Ergebnis dessen sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, diese Musterbaumschutzsatzung als Leitfaden für die Erstellung einer eigenen Baumschutzsatzung zu verwenden.
Durch den Erlass einer Baumschutzsatzung werden Möglichkeiten zur Einflussnahme im Geltungsbereich geschaffen. gerade auch in stadtökologischer und stadtgestalterischer Hinsicht.
Im Vorfeld der Erarbeitung dieser Musterbaumschutzsatzung wurden Erfahrungen aus vielen kommunalen Baumschutzsatzungen und von teilnehmenden Städten im GALK-Arbeitskreis zusammengetragen, ausgewertet und eingearbeitet.
Eine besondere Rolle spielen dabei die bereits existierenden Baumschutzsatzungen dieser Kommunen, welche von Interessierten unter www.galk.de auf einer Sonderseite abgerufen werden können. Auf dieser Sonderseite kann man sich über die detaillierten, auf die jeweiligen Belange der Kommunen zugeschnittene Baumschutzsatzungen informieren und die GALK- Musterbaumschutzsatzung zum Download herunterladen.
Neben den vom § 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz festgelegten naturschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben können sich aus den von den Kommunen erlassenen Baumschutzsatzungen weitere Regelungen ergeben, die dann verbindliche Außenwirkung haben.
Zu beachten sind ebenfalls alle anderen naturschutzrechtlichen Regelungen, zum Beispiel das generelle Fällverbot zwischen dem 01. März und dem 30. September eines jeden Jahres.
Weiterhin können ergänzend zur Erstellung einer Baumschutzsatzung landesbezogene Ausführungsgesetze herangezogen werden. Die von der Kommune erstellte Baumschutzsatzung sollte dabei als beratendes Instrument verstanden werden.
Der Schutz und Erhalt von Bäumen muss dabei immer im Vordergrund stehen. Eine Baumschutzsatzung kann die öffentliche Meinung, die Wertschätzung und positive Widerspiegelung von Bäumen in der Wahrnehmung der Bürger untermauern.
Wichtig ist, dass der Geltungsbereich dieser Satzung klar definiert ist, um spätere Rechtsstreitigkeiten bei Verstößen zu vermeiden. Es hat sich in der Praxis bewährt, diesen Geltungsbereich mit einer Karte visuell darzustellen und diese zum Bestandteil der Satzung zu machen.
Ein Vorteil bei Bestehen einer Satzung für die Kommunen ist auch die Schlichtung und Beilegung von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Dabei können den streitenden Parteien die rechtlichen Hintergründe und fachlich fundierte Lösungsansätze aufgezeigt werden. Durch das Bestehen einer Baumschutzsatzung wird hierbei eine neutrale Behörde zwischen die Streitparteien gestellt, der soziale Friede zwischen den Streitparteien kann gewahrt bleiben.
Ein anderer Aspekt ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die ja auch der private Grundstückseigentümer umsetzen muss. Bei Unsicherheiten über fachliche Probleme, zum Beispiel der Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen, kann die entsprechende Fachbehörde beratend zur Seite stehen. Positiv kann sich durch solch eine Beratung auswirken, dass der Bürger von Fällanträgen absieht und Schäden an den Bäumen besser einschätzen kann. Bei genehmigten Fällungen sollte der Ersatz so genau als möglich aufgeführt werden. Der Ersatz kann sowohl durch Nachpflanzungen von Bäumen als auch durch Zahlung finanzieller Mittel geschehen.
Zur höheren Akzeptanz einer Baumschutzsatzung in der Bevölkerung können aber auch Anpflanzungen, wie zum Beispiel die von Obst- oder Nadelbäumen, aus dem Schutzgegenstand herausgenommen werden. Dies macht vor allem in Regionen besonderen Sinn, wenn dort verstärkt Obstanbau und Forstwirtschaft zu wirtschaftlichen Zwecken auch im privaten Bereich angebaut werden.
Die in § 3 der Musterbaumschutzsatzung des Deutschen Städtetages aufgeführten Verbote sollten so erschöpfend wie möglich beschrieben werden. Oftmals bestehen seitens der Verursacher verbotener Handlungen Unklarheiten darüber, welche Handlungen zulässig oder zu unterlassen sind. Gerade bei Bauvorhaben kommt es häufig zu Schädigungen von Bäumen. Es sind differenzierte Maßnahmen zum Schutz des Wurzelbereiches, etwa bei Überfahren des Wurzelraumes oder bei Tiefbauarbeiten, aufzuzeigen.
Hilfreich ist hier, ein Merkblatt zum Schutz von Gehölzen auf Baustellen als Anlage beizufügen. Alle in der Musterbaumschutzsatzung vorgeschlagenen Kriterien sind frei wählbar und sollten den regionalen Gegebenheiten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
An dieser Stelle soll noch einmal herausgestellt werden, dass unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht und zur Gefahrenabwehr für Personen oder bedeutender Sachschäden nicht als verbotene Handlungen gelten.
Mit dem Erlass einer Baumschutzsatzung wird es den Kommunen gelingen, einen gesunden, vitalen und verkehrssicheren Baumbestand auch für die Zukunft zu schützen und nachhaltig zu sichern.
Die Musterbaumschutzsatzung des Deutschen Städtetages soll dabei beratend und unterstützend wirken.