Überarbeitete Musterdienstanweisung für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit 2021
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) und der GALK Arbeitskreis Stadtbäume haben aufgrund der aktualisierten 3. Auflage der FLL-Baumkontrollrichtlinien - Richtlinie für Regelkontrollen 2020, die Musterdienstanweisung Baumkontrolle von 2011 ebenfalls überarbeitet und an die Neuausgabe der Baumkontrollrichtlinien angepasst. Die Musterdienstanweisung wird traditionell gemeinsam von der BADK und dem AK Stadtbäume der GALK herausgegeben.
Im September 2011 war die aktualisierte Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle (vgl. hierzu Braun, Aktualisierte Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle, BADK-Information 3/2011,119) auf Grundlage der 2. Auflage der FLL-Baumkontrollrichtlinien aus dem Jahre 2010 (vgl. hierzu ausführlich Braun, Verkehrssicherungspflicht für Bäume – Aktuelle Tendenzen unter besonderer Berücksichtigung der FLL-Baumkontrollrichtlinien/Ausgabe 2010, BADK-Information 1/2011,12) erschienen. Diese findet sich auch in dem aktuellen BADK-Sonderheft „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“ vom Dezember 2018.
Wesentliche Änderungen in der neuen Musterdienstanweisung
Der bewährte Aufbau der Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle ist grundsätzlich beibehalten worden. Die aktualisierte Musterdienstanweisung lautet nun „Musterdienstanweisung für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit“ statt „Musterdienstanweisung für Regelkontrollen von Bäumen“.
In Anlehnung an die Baumkontrollrichtlinien 2020 wurde im ersten Abschnitt („Geltungsbereich und Grundsätze“) unter 1.1 ergänzt, dass die Musterdienstanweisung auch bei Bäumen an Waldaußenrändern und Schienenwegen Anwendung findet. Unter 1.3 wurde im Hinblick auf biologische Veränderungen des Baumzustandes, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, einschränkend ergänzt, dass solche Veränderungen „üblicherweise“ langsam vonstatten gehen.
Im zweiten Abschnitt („Organisation“) erfolgt unter 2.2 im Rahmen der Grunderfassung der Hinweis, dass diese durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen ist.
Im dritten Abschnitt („Intervalle und Umfang der Regelkontrolle“) werden unter 3.3 erstmals als Beispiele für die Notwendigkeit kürzerer Kontrollintervalle die Rußrindenkrankheit sowie Massaria-Erkrankungen aufgeführt. Die maßgeblichen Kriterien zur Festlegung des Kontrollintervalls sind unter 3.3 ergänzt worden um Vitalität, Baumstandort und Veränderungen im Baumumfeld sowie Baumalter und Baumart. Unter 3.4 findet sich die Ergänzung, dass die abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand durchzuführenden Kontrollen in dieser Form im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Regelkontrollen durchgeführt werden sollen. Unter 3.5 erfolgt der ergänzende Hinweis, dass Bäume in flächigen Beständen, bei denen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht Handlungsbedarf besteht, wieder auffindbar zu kennzeichnen sind. Unter 3.6 („Zusatzkontrollen“) erfolgt erstmals ein Hinweis auf den Eichenprozessionsspinner, wo von der Amtsleitung zu entscheiden ist, ob bei Gefahren, die nicht direkt vom Baum ausgehen, Zusatzkontrollen durchzuführen sind.
Im vierten Abschnitt („Weiteres Vorgehen“) finden sich unter 4.1 im Hinblick auf baumpflegerische Maßnahmen der Hinweis auf die ZTV-Baumpflege sowie ergänzend als mögliche Maßnahmen Standortsanierung und Maßnahmen aus Gründen des Artenschutzes. Unter 4.2 erfolgt der ergänzende Hinweis auf die Baumuntersuchungsrichtlinien, die bei der Vorgängerfassung der Musterdienstanweisung noch nicht existierten.
Im fünften Abschnitt („Dokumentation“) findet sich unter 5.3 der ergänzende Hinweis, dass der Nachweis so geführt werden muss, dass er in Streitfällen als Beweismittel für die Erfüllung der den Verantwortlichen obliegenden Sorgfaltspflicht herangezogen werden kann. Neu eingeführt ist hier unter 5.4 ein Unterabschnitt zur Abgrenzung und Dokumentation flächiger Gehölz-/Baumbestände.
Im siebten Abschnitt („Maßnahmen im Schadensfall“) erfolgt der ergänzende Hinweis, dass ggf. ein Sachverständiger einzubeziehen ist.
In der den FLL-Baumkontrollrichtlinien/Ausgabe 2020 entnommenen Tabelle zu den Regel-Kontrollintervallen in Jahren findet sich bei der Jugendphase der Hinweis, dass bei bedarfsgerechter Jungbaumpflege gemäß ZTV-Baumpflege keine gesonderte Regelkontrolle erforderlich ist. Ebenfalls neu wird dort in Fußnote 4 präzisiert, dass es sich bei bedarfsgerechter Jungbaumpflege um Schnittmaßnahmen an der Temporären Krone zum Erreichen der Permanenten Krone bzw. des Lichten Raumes alle 2-3 Jahre handelt sowie, dass im Wald und in waldartigen Beständen längere Zeitabstände zwischen Schnittmaßnahmen möglich sind (z.B. alle 5-10 Jahre).
Ausblick
Die Musterdienstanweisung 2011 hat sich wie bereits die vorausgegangene Musterdienstanweisung 2006 unserer Einschätzung nach außerordentlich bewährt und weite Verbreitung gefunden. Mit der nun vorliegenden aktualisierten Neuausgabe der Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle liegt den Verkehrssicherungspflichtigen ein praxisbezogenes Instrument zur Umsetzung der FLL-Baumkontrollrichtlinien 2020 vor. Es bleibt zu hoffen, dass die nun fortgeschriebene Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle ebenso wie ihre Vorgängerin rasche Verbreitung und Anwendung findet und den Kommunalverwaltungen eine praxisbezogene, aktuelle Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der FLL-Baumkontrollrichtlinien 2020 bietet.
Literaturhinweise
Braun, A.: Aktualisierte Musterdienstanweisung zur Baumkontrolle. BADK Information, Ausgabe 3, 2011, S. 119-121
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Hrsg.): Baumkontrollrichtlinie - Richtlinie für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen. 2010
Bauer, J.; Braun, A.; Eschenbruch, H.: Ein praxisnahes Instrument. Hinweise und Erläuterungen zur FLL-Baumkontrollrichtlinie, insbesondere zur Musterdienstanweisung Baumkontrolle. In: Stadt + Grün 10, 2008, S. 11-1
Bauer, J.; Braun, A.; Huennekes, A.: Baumkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei Bäuen. Deutsches Autorecht (DAR) 2/2008, 78. Jg., S. 109-113
Bauer, J.: Das neue Regelwerk zur Baumkontrolle. Baumzeitung 2/2005, S. 25-27