Baumschutzsatzungen - Baumschutzverordnungen



Sonderseite des Arbeitskreises Stadtbäume
mit Beiträgen aus den Mitgliedsstädten

Die heute gültigen Baumschutzsatzungen der Städte und Kommunen basieren im Wesentlichen auf den Mitte der 70er Jahre entstandenen Landesnaturschutzgesetzen.

Einer im Jahr 2000 unter 330 Mitgliedern der Gartenamtsleiter-konferenz (GALK) des DST durchgeführten Befragungsaktion zufolge wird in zwei Drittel der Städte Baumschutz mit dem Instrument der Baumschutzsatzung betrieben, das übrige Drittel praktiziert den Baumschutz mit anderen Instrumenten, wie beispielsweise über Festsetzungen im Bebauungsplan oder über Bestimmungen auf Grundlage der Landschaftsgesetze.

Nachfolgend werden beispielhaft Baumschutz-Satzungen (-VO) aus den Mitgliedsstädten des GALK-Arbeitskreises Stadtbäume vorgestellt:

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Baseler Baumschutzgesetz (pdf-Datei mit 41KB)
Basel

Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz)
vom 16. Oktober 1980

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. Bäume in den im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten Gebieten, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 50 cm (rund 16 cm Durchmesser) aufweisen.
    2. Bäume außerhalb der im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten Gebiete, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 90 cm (rund 30 cm Durchmesser) aufweisen.
Besonderheiten:
  • Durch besondere Verfügung, die im Grundbuch anzumerken ist, kann der zuständige Departementsvorsteher besonders wertvolle Bäume oder Baumgruppen, die nicht schon aufgrund ihrer Größe geschützt sind, unter Schutz stellen.
Weitergehende Informationen:
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Berliner Baumschutzverordnung (pdf-Datei mit 55KB)

Berlin

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin
( Baumschutzverordnung - BaumschVO )
vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.03.2004 (GVBl. S.124)

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. alle Laubbäume
    2. die Nadelgehölzart Waldkiefer
    3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
    Nicht geschützt sind:
    1. Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten
    2. Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern
    3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.
Besonderheiten
  • Äste bis zu einem Umfang von 15 cm (d.h. 5 cm Durchmesser) dürfen z.B. für notwendige Fassadenfreischnitte oder das Freihalten von Wegen ohne weitere Genehmigung fachgerecht entfernt werden.
  • Auf Antrag (Ausnahmegenehmigung) darf ein Baum beseitigt werden, wenn z.B.
    o der Baum krank ist oder von ihm Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist oder
    o eine zulässige Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird oder nicht ausgeübt werden kann (z.B. Verhinderung eines zulässigen Bauvorhabens oder unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen).
  • Wird die Fällung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, soweit dies angemessen und zumutbar ist. Hierbei hat der Verpflichtete die Wahlfreiheit zwischen Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgabe (bis 2004 war die Ersatzpflanzung vorrangig; die Geldleistung war nachrangig dann zu zahlen, wenn tatsächliche Pflanzungen nicht möglich waren). Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden und zeitnah zu verwenden.
Weitergehende Informationen: Berlins neue Baumschutzverordnung
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Dresdner Gehölzschutzsatzung (pdf-Datei mit 160KB)

Dresden

Satzung der Landeshauptstadt Dresden zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) vom 16. Juni 1995 (Dresdner Amtsblatt Nr. 37/95 vom 14. September 1995, geändert durch Änderungssatzung vom 25. November 1999, Dresdner Amtsblatt Nr. 50/99 vom 16. Dezember 1999)

Baumschutz

    Geschützt sind:
    1. Laub- und Nadelbäume, einschließlich Nussbäume und Straßenobstbäume mit einem Stammumfang ab 30 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden
    2. Obstbäume mit einem Stammumfang ab 60 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden
    3. Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume, wenn diese einen Ast bzw. eine Gesamtbasis ab 30 cm Umfang oder eine Höhe ab 5,0 m aufweisen
    4. Freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe ab 2,50 m und einer durchschnittlichen Breite ab 2,00 m sowie einer Mindestlänge von 10,00 m
    5. Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang.
    Nicht geschützt sind:
    1. Wald im Sinne des Waldgesetzes
    2. Produktionsflächen von Baumschulen und Obstplatzfragen
    3. Obstbäume in Kleingärten gemäß §§ 1 und 2 des Bundeskleingartengesetzes.
Besonderheiten
  • Für alle Fällgenehmigungen außer für Straßenbäume, ist das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zuständig.
  • Verantwortlich für Straßenbäume ist das Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft.
  • Explizit werden im Erläuterungsteil Baumarten aufgeführt, welche von Misteln besonders stark befallen sind.
Anmerkung:
  • Die Koalition von CDU und FDP in Sachsen will eine Klausel im Naturschutzgesetz ändern, mit der in den Kommunen der Erlass von Gehölzschutzsatzungen geregelt wird. Diese schreiben aktuell vor, dass Bäume ab einem bestimmten Stammumfang nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden dürfen. Lt. Koalitionsvertrag könnten künftig Wohngrundstücke und Kleingärten davon ausgenommen werden (Stand: 2010).
Weitergehende Informationen:
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Hamburger Baumschutzverordnung (pdf-Datei mit 10KB)
Hamburg

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg
( Baumschutzverordnung )
vom 17. September 1948 (HmbBL I 791-i)1

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. alle Laubbäume
    2. alle Nadelbäume
    3. alle Hecken
    Nicht geschützt sind:
    1. Obstbäume
    2. Einzelbäume unter 25 cm Brusthöhendurchmesser (Stammumfang) in 130 cm über dem Boden gemessen, soweit diese nicht durch Einzelanordnungen der Naturschutzbehörde dem Schutz dieser Verordnung unterstellt sind
    3. das übliche Beschneiden der Hecken, unbeschadet der Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken vom 29. November 1935 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 283)
Besonderheiten:
  • Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit sie nicht dem Zweck dieser Verordnung widersprechen.

  • Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Hamburgischen Naturschuitzgesetzes verfolgt werden.
Anmerkung:
  • Der Blick in andere Städte verstärkt die Sorge, dass weniger das Vorhandensein oder Fehlen einer Baumschutzverordnung zum Verlust von Baumsubstanz führt, sonder vielmehr die Veränderung, weshalb nach Abschaffung oder bei drohender Einführung die meisten Bäume fallen.
Weitergehende Informationen:
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Baumschutzsatzung Hannover (pdf-Datei mit 43KB)
Hannover

Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken
im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover
als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung)
vom 8. Juni 1995

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden,...
    2. Einzelbäume der Arten Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Kugelahorn, Kugelrobinie und Maulbeere bei einem Mindestumfang von 30 cm
    3. alle Großsträucher mit einer Höhe von mindestens 3 m
    4. alle freiwachsenden Hecken
    Nicht geschützt sind:
    1. Bäume, Großsträucher und freiwachsende Hecken innerhalb des Waldes
    2. alle Obstbäume, die Ertragszwecken dienen...
Weitergehende Informationen: unter www.hannover.de
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Heilbronn

Eine Baumschutzsatzung ist nicht vorhanden.

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Kölner Baumschutzsatzung (pdf-Datei mit 562KB)
Köln

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung -BSchS)
vom 17.01.2002

Baumschutz
Geltungsbereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB (im sog. Baulichen Außenbereich greift der Baumschutz des Landschaftsplans)

    Geschützt sind:
    1. alle Bäume (Gehölzpflanzen), die einen Stammumfang von mehr als 100 cm in 1m Höhe über dem Erdboden haben
    2. mehrstämmige Bäume, sofern mindestens zwei Einzelstämme in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Umfang von 50 cm und mehr haben
    3. Alleen, Baumreihen und Baumgruppen, wenn mindestens drei Bäume in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von über 50 cm haben
    Nicht geschützt sind:
    1. alle Koniferen (ausgenommen Eiben)
    2. Säulenpappeln
    3. alle Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,60 m
Besonderheiten
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 8 und 10 werden zweckgebunden verwendet für:
1. die zusätzl. Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln
2. bis zu 25 % der jährlich eingehenden Ausgleichszahlungen für die Sanierung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Bäume.

Die Stadt Köln erhebt Gebühren.
Der Baumschutzsatzung hängt eine Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume an.

Weitergehende Informationen: unter www.koeln.de unter Serviceberech-Umwelt
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Leipziger Baumschutzsatzung (pdf-Datei mit 95KB)
Leipzig

Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig (Baumschutzsatzung) vom 23.03.2002

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. alle Bäume der Laub- und Nadelbaumarten, einschließlich Esskastanie, Walnuss, Zierkirsche u.a., mit einem Stammdurchmesser von mehr als 10 cm oder einem Stammumfang von 30 cm ...
    2. Obstbäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm oder einem Stammumfang von über 100 cm...
    3. Großsträucher mit mehr als 4,o m Höhe, Hecken über 1,0 m Höhe
    4. Rank- und Klettergehölze höher als 3,0 m ...
Besonderheiten
Der Baumschutzsatzung liegt eine Berechnungsmatrix für Anzahl und Pflanzgröße für erforderliche Ersatzpflanzungen bei.

Weitergehende Informationen:
Informationen über die gültige Fassung können unter www.leipzig.de abgefragt werden.
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Mannheimer Baumschutzsatzung (pdf-Datei mit 21KB)
Mannheim

Satzung der Stadt Mannheim über den Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung)
vom 26. November 1996

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. alle Bäume (außer im Wald stehend) mit einem Umfang von 60 cm
    2. Ersatzpflanzungen
    Nicht geschützt sind:
    1. Naturdenkmale in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten
Besonderheiten:
Hinweis auf DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' in § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen.

Weitergehende Informationen:
zu erfragen bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Mannheim
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Münchner Baumschutzverordnung (pdf-Datei mit 76KB)
München

Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München
vom 12. Mai 1992

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. alle Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe
    2. mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe der Stammumfänge in 1 m Höhe über dem Erdboden 80 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht
    Nicht geschützt sind:
    1. Obstgehölze, mit Ausnahme folgender Arten: Walnuss, Holzbirne, Holunder und Hasel.
Besonderheiten:
Die Grenzen des geschützten Bereiches ergeben sich aus Karten die bei der Unteren Landschaftsbehörde vorliegen.

Weitergehende Informationen:
Untere Landschaftsbehörde www.muenchen.info/ba/15/bau_c2.pdf
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Münster

Eine Baumschutzsatzung ist nicht vorhanden

Anmerkung:

Der Erlass einer Baumschutzsatzung wurde in zeitlichen Abständen in der Vergangenheit mehrfach fachlich und politisch beraten. Eine Baumschutzsatzung wurde für die Stadt Münster nicht beschlossen.

Der fachliche und politische Ansatz war, verstärkt zu informieren und um Verständnis und Identifikation mit Bäumen zu werben statt zu dirigieren. Dafür wurden Förderprogramme eingerichtet.
Im Übrigen wird im Rahmen der Bauleitplanung sowie der Natur-denkmalverordnung der jeweilige Entscheidungsspielraum zum Schutz der Bäume optimal ausgeschöpft.
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Nürnberger Baumschutzverordnung (pdf-Datei mit 57KB)
Nürnberg

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg
(BaumschutzVO - BaumSchVO)

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm
    2. Ersatzpflanzungen
    Nicht geschützt sind:
    1. Obstbäume, außer Walnuss, Esskastanie, Obstbäume als Ersatzpflanzung 2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien
Besonderheiten:
Hinweis auf DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' in § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen.

Weitergehende Informationen:
zu erfragen bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Nürnberg
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Osnabrück

Die Stadt Osnabrück hat seit Mai 2002 keine Baumschutzsatzung mehr

In Osnabrück existierte eine Baumschutzsatzung etwa 9 Jahre durchgehend.
Anfänglich waren mit wenigen Ausnahmen alle Gehölze mit einem Umfang ab 80 cm geschützt. Nach mehreren Überarbeitungen wurden z.B. Fichten, Pappeln, Weiden in Gänze aus dem Schutzstatus genommen. Der Stammumfang wurde auf 120 cm heraufgesetzt.
Im letzte Stand der Satzung waren nur noch Bäume auf Grundstücken von mehr als 1000 qm Größe geschützt.

Anmerkung: Im Rahmen der Feinstaubdiskussion wird die Baumschutzfrage wieder intensiver diskutiert. In Osnabrück gibt es eine private Initiative, welche über eine Unterschriftenaktion eine Wiederbelebung der Baumschutzsatzung anstrebt.
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Rostocker Baumschutzsatzung (pdf-Datei mit 24KB)
Rostock

Die Baumschutzsatzung von 2001 hat die alte Baumschutzverordnung abgelöst.

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. alle Bäume mit einem Stammumfang von 0,50m in 1,30m Höhe gemessen
    2. alle Obstbäume mit einem Stammumfang von 0,80m in 1,30m Höhe gemessen
    Nicht geschützt sind:
    1. Bäume in Kleingartenanlagen
    2. Bäume in Obstplantagen
Besonderheiten
Waldbäume fallen unter das Waldgesetz.

Weitergehende Informationen: Die Satzung ist nicht auf der Rostock-Homepage veröffentlicht und muss im Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege angefordert werden.
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Stuttgarter Baumschutzsatzung (pdf-Datei mit 32KB)
Stuttgart

Baumschutzverordnung des Bürgermeisteramtes der Landeshauptstadt Stuttgart
vom 8. Januar 1985

Baumschutz
    Geschützt sind:
    1. Bäume mit 80 cm Stammumfang
    Nicht geschützt sind:
    1. Naturdenkmale
    2. Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Erwerbsobstanlagen
Besonderheiten:
Baumschutzsatzung gilt nur für Innenstadtbezirke und Stadtbezirk Bad Cannstadt.

Weitergehende Informationen:
Amt für Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde, Tel.: 0711/216-3862.
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AK-Stadtbäume
 
www.galk.de
die Homepage der

 
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