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Sonderseite des Arbeitskreises Stadtbäume mit Beiträgen aus den Mitgliedsstädten
Die heute gültigen Baumschutzsatzungen der Städte und Kommunen basieren im Wesentlichen auf den Mitte der 70er Jahre entstandenen Landesnaturschutzgesetzen.
Einer im Jahr 2000 unter 330 Mitgliedern der Gartenamtsleiter-konferenz (GALK) des DST durchgeführten Befragungsaktion zufolge wird in zwei Drittel der Städte Baumschutz mit dem Instrument der Baumschutzsatzung betrieben, das übrige Drittel praktiziert den Baumschutz mit anderen Instrumenten, wie beispielsweise über Festsetzungen im Bebauungsplan oder über Bestimmungen auf Grundlage der Landschaftsgesetze.
Nachfolgend werden beispielhaft Baumschutz-Satzungen (-VO) aus den Mitgliedsstädten des GALK-Arbeitskreises Stadtbäume vorgestellt:
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 Berliner Baumschutzverordnung (pdf-Datei mit 55KB)
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Berlin
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin
( Baumschutzverordnung - BaumschVO )
vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom
04.03.2004 (GVBl. S.124)
Baumschutz
Geschützt sind:
1. alle Laubbäume
2. die Nadelgehölzart Waldkiefer
3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Nicht geschützt sind:
1. Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten
2. Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern
3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen
Zwecken dienen.
Besonderheiten
- Äste bis zu einem Umfang von 15 cm (d.h. 5 cm Durchmesser) dürfen z.B. für notwendige Fassadenfreischnitte oder das Freihalten von Wegen ohne weitere Genehmigung fachgerecht entfernt werden.
- Auf Antrag (Ausnahmegenehmigung) darf ein Baum beseitigt werden, wenn z.B.
o der Baum krank ist oder von ihm Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist oder
o eine zulässige Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird oder nicht ausgeübt werden kann (z.B. Verhinderung eines zulässigen Bauvorhabens oder unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen).
- Wird die Fällung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, soweit dies angemessen und zumutbar ist. Hierbei hat der Verpflichtete die Wahlfreiheit zwischen Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgabe (bis 2004 war die Ersatzpflanzung vorrangig; die Geldleistung war nachrangig dann zu zahlen, wenn tatsächliche Pflanzungen nicht möglich waren). Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden und zeitnah zu verwenden.
Weitergehende Informationen: Berlins neue Baumschutzverordnung
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 Dresdner Gehölzschutzsatzung (pdf-Datei mit 160KB)
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Dresden
Satzung der Landeshauptstadt Dresden zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) vom 16. Juni 1995 (Dresdner Amtsblatt Nr. 37/95 vom 14. September 1995, geändert durch Änderungssatzung vom 25. November 1999, Dresdner Amtsblatt Nr. 50/99 vom 16. Dezember 1999)
Baumschutz
Geschützt sind:
1. Laub- und Nadelbäume, einschließlich Nussbäume und Straßenobstbäume mit einem Stammumfang ab 30 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden
2. Obstbäume mit einem Stammumfang ab 60 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden
3. Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume, wenn diese einen Ast bzw. eine Gesamtbasis ab 30 cm Umfang oder eine Höhe ab 5,0 m aufweisen
4. Freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe ab 2,50 m und einer durchschnittlichen Breite ab 2,00 m sowie einer Mindestlänge von 10,00 m
5. Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang.
Nicht geschützt sind:
1. Wald im Sinne des Waldgesetzes
2. Produktionsflächen von Baumschulen und Obstplatzfragen
3. Obstbäume in Kleingärten gemäß §§ 1 und 2 des Bundeskleingartengesetzes.
Besonderheiten
- Für alle Fällgenehmigungen außer für Straßenbäume, ist das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zuständig.
- Verantwortlich für Straßenbäume ist das Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft.
- Explizit werden im Erläuterungsteil Baumarten aufgeführt, welche von Misteln besonders stark befallen sind.
Anmerkung:
- Die Koalition von CDU und FDP in Sachsen will eine Klausel im Naturschutzgesetz ändern, mit der in den Kommunen der Erlass von Gehölzschutzsatzungen geregelt wird. Diese schreiben aktuell vor, dass Bäume ab einem bestimmten Stammumfang nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden dürfen. Lt. Koalitionsvertrag könnten künftig Wohngrundstücke und Kleingärten davon ausgenommen werden (Stand: 2010).
Weitergehende Informationen:
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 Baumschutzsatzung Hannover (pdf-Datei mit 43KB)
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Hannover
Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der
Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) vom 8. Juni 1995
Baumschutz
Geschützt sind:
1. alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden,...
2. Einzelbäume der Arten Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Kugelahorn, Kugelrobinie und Maulbeere bei einem Mindestumfang von 30 cm
3. alle Großsträucher mit einer Höhe von mindestens 3 m
4. alle freiwachsenden Hecken
Nicht geschützt sind:
1. Bäume, Großsträucher und freiwachsende Hecken innerhalb des Waldes
2. alle Obstbäume, die Ertragszwecken dienen...
Weitergehende Informationen: unter www.hannover.de
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Heilbronn
Eine Baumschutzsatzung ist nicht vorhanden.
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Münster
Eine Baumschutzsatzung ist nicht vorhanden
Anmerkung:
Der Erlass einer Baumschutzsatzung wurde in zeitlichen Abständen in der Vergangenheit mehrfach fachlich und politisch beraten. Eine Baumschutzsatzung wurde für die Stadt Münster nicht beschlossen.
Der fachliche und politische Ansatz war, verstärkt zu informieren und um Verständnis und Identifikation mit Bäumen zu werben statt zu dirigieren. Dafür wurden Förderprogramme eingerichtet. Im Übrigen wird im Rahmen der Bauleitplanung sowie der Natur-denkmalverordnung der jeweilige Entscheidungsspielraum zum Schutz der Bäume optimal ausgeschöpft.
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Osnabrück
Die Stadt Osnabrück hat seit Mai 2002 keine Baumschutzsatzung mehr
In Osnabrück existierte eine Baumschutzsatzung etwa 9 Jahre durchgehend.
Anfänglich waren mit wenigen Ausnahmen alle Gehölze mit einem Umfang ab 80 cm geschützt. Nach mehreren Überarbeitungen wurden z.B. Fichten, Pappeln, Weiden in Gänze aus dem Schutzstatus genommen. Der Stammumfang wurde auf 120 cm heraufgesetzt.
Im letzte Stand der Satzung waren nur noch Bäume auf Grundstücken von mehr als 1000 qm Größe geschützt.
Anmerkung:
Im Rahmen der Feinstaubdiskussion wird die Baumschutzfrage wieder intensiver diskutiert. In Osnabrück gibt es eine private Initiative, welche über eine Unterschriftenaktion eine Wiederbelebung der Baumschutzsatzung anstrebt.
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